Die EU-Verpackungsverordnung — Verordnung (EU) 2025/40, die PPWR — gilt allgemein seit dem 12. August 2026. Zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure, die damit kamen, gehört die EU-Konformitätserklärung: ein unterzeichnetes Dokument je Verpackung, in dem ein Akteur die Verantwortung dafür übernimmt, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt. Und in den Wochen seither ist dieselbe Frage in einem Dutzend Varianten in unserem Postfach gelandet: Wer unterschreibt sie? Die Marke? Der Kartonlieferant? Der Importeur? Alle in der Kette?
Die Antwort ist präzise, und sie lautet nicht „wer die Fabrik besitzt“. Dieser Artikel behandelt das Was nur kurz und widmet seine Zeit dem Wer — denn genau dort liegen E-Commerce-Unternehmen falsch, in beide Richtungen: Marken, die annehmen, ihr Verpackungslieferant habe das erledigt, und Wiederverkäufer, die Erklärungen aufsetzen, die sie nie unterschreiben sollten.
Was die Erklärung ist — in einem Abschnitt
Nach den Konformitätsvorschriften der PPWR — Artikel 38 und 39 mit den Anhängen VII und VIII — durchläuft eine Verpackung, die in Verkehr gebracht wird, eine Konformitätsbewertung, dokumentiert in einer technischen Dokumentation, und das Ergebnis dieser Bewertung wird in einer EU-Konformitätserklärung nach der Struktur des Anhangs VIII festgehalten. Drei Eigenschaften definieren das Dokument:
- Ein Akteur, alleinige Verantwortung. Die Erklärung wird in alleiniger Verantwortung des darin genannten Herstellers ausgestellt. Sie ist keine Kette von Gegenzeichnungen; genau eine Partei trägt das Ergebnis.
- Eine identifizierte Verpackung, mit Version. Sie deckt eine konkrete Verpackungseinheit oder eine klar abgegrenzte Familie ab — eine ID, eine Version, eine Beschreibung, die auf die exakt bewerteten Spezifikationen zurückführt. Nicht „alle Verpackungen des Unternehmens“.
- Sie sitzt auf der technischen Dokumentation auf. Die Erklärung ist das unterschriebene Ergebnis; die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Beleg. Zu unterschreiben, bevor die Dokumentation vollständig ist, kehrt diese Reihenfolge um. Beides wird aufbewahrt — fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn bei Mehrwegverpackungen — und den Behörden auf Verlangen vorgelegt.
Wir stellen eine kostenlose Anhang-VIII-Vorlage mit kommentiertem Beispiel bereit, Feld für Feld — die acht Felder geht dieser Artikel deshalb nicht durch. Die Frage hier kommt vor jedem Feld: Wessen Name steht in Feld 2, und wessen Unterschrift darunter.
Die Pflicht liegt beim Hersteller — und das ist nicht, wer Sie denken
Die Pflicht, die technische Dokumentation zu erstellen und die EU-Konformitätserklärung auszustellen, trifft den Hersteller, dessen Pflichten Artikel 15 regelt: Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung von Typ, Charge oder Serie, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen.
Und hier kommt der Teil, der alles entscheidet. Nach der PPWR ist Hersteller, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt. Diese zweite Hälfte ist die Auftraggeber-Regel, und sie erfasst bewusst die Marke, nicht die Werkstatt. Wird eine Verpackung in Ihrem Auftrag gefertigt und trägt sie Ihren Namen oder Ihre Marke, behandelt die PPWR Sie als ihren Hersteller — den Auftraggeber, nicht den Auftragnehmer.
Zwei ergänzende Definitionen stecken die Ränder ab. Ein Importeur ist eine in der Union niedergelassene Partei, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Ein Vertreiber ist jede Partei in der Lieferkette — außer dem Hersteller oder dem Importeur —, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt. Und ein Vorbehalt, den man deutlich aussprechen sollte: Ein Vertreiber, der Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität berührt sein könnte, ist kein bloßer Vertreiber mehr — er tritt in die Pflichten des Herstellers ein.
Mit diesen Definitionen fällt fast jedes E-Commerce-Unternehmen in eines von vier Szenarien.
In welchem Szenario sind Sie?
1. Sie kaufen generische, markenlose Verpackungen bei einem EU-Lieferanten
Schlichte Wellpappkartons, Standard-Versandtaschen, unbedrucktes Füllmaterial — aus dem Katalog gekauft, ohne Anpassung, mit Ihrem Produkt befüllt und verschickt. Hier ist der Verpackungslieferant der Hersteller dieser Verpackung. Er hat sie gefertigt, unter eigenem Namen; die Konformitätsbewertung, die Anhang-VII-Dokumentation und die Anhang-VIII-Erklärung sind seine Sache.
Eine Verpackung mit Ihrem Produkt zu befüllen macht Sie nicht zu ihrem Hersteller. Ihre Aufgabe in diesem Szenario ist enger, aber real: Sie müssen die Erklärung Ihres Lieferanten für die Formate, die Sie kaufen, beschaffen oder referenzieren können — damit Sie, wenn ein Kunde, ein Marktplatz oder eine Behörde fragt, wie Ihre Verpackung konform ist, auf ein konkretes Dokument zeigen können statt auf eine Lieferantenbeziehung. Kann Ihr Lieferant keine vorlegen, ist das ein Signal, auf das Sie reagieren sollten — Sie verlassen sich auf seine Konformitätsarbeit.
2. Ihre Verpackung trägt Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke
Individuell bedruckte Kartons, gebrandete Versandtaschen, Seidenpapier mit Ihrem Logo. In dem Moment, in dem eine Verpackung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entworfen oder hergestellt wird, greift die Auftraggeber-Regel: Sie sind der Hersteller dieser Verpackung, auch wenn ein Lieferant jede einzelne Einheit physisch gefertigt hat. Sie stellen die Erklärung aus, und Ihre Unterschrift steht darauf.
Das ist das Szenario, in dem die meisten E-Commerce-Marken stecken, ohne es zu merken, und der Instinkt — „meine Druckerei ist doch der Verpackungsexperte, das ist sicher deren Papierkram“ — scheitert genauso, wie „mein Lieferant kümmert sich um die EPR“ scheitert. In der Praxis ist die Arbeit geteilt, die Verantwortung aber nicht: Ein Großteil der Belege in Ihrer technischen Dokumentation nach Anhang VII — Materialzusammensetzungen, Komponentengewichte, Stoffangaben, Prüfberichte — wird von Ihrem Lieferanten kommen. Doch die Verantwortungserklärung ist Ihre. Die Erklärung sagt „ausgestellt in alleiniger Verantwortung des Herstellers“ — und in Feld 2 ist dieser Hersteller Sie.
3. Sie importieren Verpackungen — oder verpackte Produkte — von außerhalb der EU
Wenn Sie Verpackungen aus einem Drittland auf den EU-Markt bringen, sind Sie der Importeur, und Artikel 18 gibt Ihnen Prüfpflichten vor dem Inverkehrbringen: kontrollieren, dass der Hersteller die Konformitätsarbeit durchgeführt hat und dass Erklärung, Dokumentation, Kennzeichnung und Identifikation tatsächlich existieren. Ein Importeur, der nichts davon vorweisen kann, hat ein Problem an der Schwelle der Pflicht — keine Papierlücke, die sich später schließen lässt.
In der Praxis kürzt die sauberere Analyse das meist ab. Die meisten EU-Unternehmen, die Verpackungen bei Drittlandslieferanten beziehen, lassen sie nach eigener Spezifikation fertigen, unter eigener Marke — und Lieferanten, die noch nie von Anhang VIII gehört haben, stellen keine EU-Konformitätserklärungen aus. Dann tut die Regel vom eigenen Namen oder der eigenen Marke ihre Arbeit: Der EU-Importeur gilt als Hersteller, und die Pflicht besteht nicht darin, die Erklärung eines anderen zu prüfen, sondern darin, die eigene auszustellen — auf der eigenen technischen Dokumentation. Wenn Sie Drittlandsware importieren, gehen Sie davon aus, dass dies Ihr Szenario ist, bis die Fakten etwas anderes sagen.
4. Sie sind reiner Vertreiber bereits in Verkehr gebrachter Verpackungen
Sie kaufen Verpackungen — oder verpackte Waren —, die ein anderer Akteur bereits auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat, unter dessen Marke, und verkaufen sie unverändert weiter. Sie haben keine Erklärung auszustellen. Vertreiber tragen Sorgfaltspflichten, keine Konformitätsbewertungspflichten: Jemand weiter oben in der Kette ist der Hersteller, und dessen Erklärung deckt die Verpackung ab.
Der Vorbehalt greift allerdings schnell. Verkaufen Sie diese Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke, oder verändern Sie sie so, dass die Konformität berührt sein könnte, sind Sie kein bloßer Vertreiber mehr — die Pflichten des Herstellers, Erklärung eingeschlossen, werden Ihre. Eigenmarken-Handel ist hier so wenig ein Schutzschild wie bei der EPR.
Hersteller ist nicht Erzeuger — die Verwechslung, die dieser Artikel aus der Welt schaffen soll
Wenn Sie unseren Beitrag zur Erzeuger-Definition der PPWR gelesen haben, kam Ihnen einiges bekannt vor — die Eigenmarken-Regel, der Vertreiber-Vorbehalt. Dieselbe Verordnung, dieselben definierten Begriffe. Aber der Hersteller und der Erzeuger (englisch: „producer“) sind verschiedene Rollen aus verschiedenen Kapiteln, mit verschiedenen Pflichten:
- Der Hersteller schuldet die Konformitätsarbeit: die technische Dokumentation nach Anhang VII und die Erklärung nach Anhang VIII. Die Rolle bestimmt sich danach, wer die Verpackung gefertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke in Auftrag gegeben hat — und sie ändert sich nicht von Land zu Land.
- Der Erzeuger (producer) schuldet die EPR-Maschinerie: Registrierung, Mengenmeldungen und Beiträge. Die Rolle bestimmt sich danach, wer Verpackungen erstmals auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats bereitstellt — und sie wird pro Land und pro Warenstrom beurteilt.
Für eine Marke, die ihre eigene Verpackung in Auftrag gibt und direkt an Endkunden (D2C) verkauft, fallen beide Rollen meist auf dasselbe Unternehmen — Sie sind der Hersteller für die Konformität und der Erzeuger für die EPR. Aber nicht immer und nicht überall. Eine Marke kann in einem Land Hersteller für die Konformität und Erzeuger für die EPR sein — und in einem anderen Warenstrom bloßer Vertreiber: etwa, wenn sie die Markenware eines Lieferanten im Inland weiterverkauft und zugleich eigene Kartons für den Direktvertrieb in Auftrag gibt. Die Frage richtet sich immer auf die Transaktion, nicht auf „was für ein Unternehmen sind Sie“. Beurteilen Sie jede Verpackung und jeden Warenstrom nach den eigenen Fakten, und lassen Sie kein Ergebnis zur einen Rolle die andere per Assoziation miterledigen: Die Konformitätserklärung Ihres Verpackungslieferanten hilft Ihrer EPR-Registrierung nicht, und Ihre EPR-Registrierung beweist nichts über die Konformität.
Was jetzt zu tun ist — je Szenario
Diese Pflichten stehen nicht auf dem Zeitplan 2028–2030, der viele der Designanforderungen der PPWR regelt — die Pflichten der Wirtschaftsakteure gelten seit dem 12. August 2026. Die praktische Arbeit, je Szenario:
- Käufer generischer Verpackungen: Fordern Sie die Konformitätserklärung bei jedem Lieferanten an, für jedes Format, das Sie kaufen, und halten Sie die Dokumente abrufbar, verknüpft mit Ihren Verpackungs-IDs. Eine Zeile mehr in Ihren Nachbestell-E-Mails erledigt das meiste davon.
- Eigenmarken-Verpackung: Stellen Sie Ihre eigene Erklärung aus, gestützt auf eine technische Dokumentation nach Anhang VII, die Sie tatsächlich besitzen. Beginnen Sie mit den Belegen — Lieferantenspezifikationen, Zusammensetzungen, Gewichte, Prüfberichte — und unterschreiben Sie erst, wenn die Dokumentation das Ergebnis trägt. Unsere Checkliste zur technischen Dokumentation bringt diese Arbeit in die richtige Reihenfolge.
- Importeure: Machen Sie die Verfügbarkeit von Erklärung und Dokumentation zur Einkaufsbedingung, bevor die Ware verschifft wird — und wo die Eigenmarken-Regel Sie zum Hersteller macht, behandeln Sie Szenario 2 als Ihres und bauen Sie die Dokumentation entsprechend auf.
- Vertreiber: Vergewissern Sie sich, dass Ihr vorgelagerter Hersteller die Erklärung hält, und behandeln Sie jede Eigenmarken- oder Änderungsabsicht als das, was sie ist: einen Rollenwechsel.
Für einen breiteren Überblick, was die Verordnung von einem kleinen Team verlangt, deckt unser PPWR-Leitfaden für KMU den vollen Pflichtenkatalog jenseits der Konformitätsdokumente ab.
Unterm Strich
Die Konformitätserklärung hat genau einen Autor je Verpackung: den Hersteller — und die PPWR vergibt diese Rolle danach, wessen Name oder Marke auf der Verpackung steht, nicht danach, wer die Maschine bedient hat. Generische Verpackung: die Erklärung Ihres Lieferanten, Ihre Aufgabe, sie vorzuhalten. Markenverpackung: Ihre Erklärung, auf Ihrer technischen Dokumentation. Importe: prüfen — und meist: selbst der Hersteller werden. Reiner Vertrieb: keine Erklärung, bis Ihre Marke die Verpackung berührt. Klären Sie je Verpackung und je Warenstrom, welches der vier Szenarien Ihres ist — der Rest ist Dokumentenarbeit, kein Rechtszweifel.
Holen Sie sich die kostenlose Anhang-VIII-Vorlage →
Wenn Ihre Verpackungsstücklisten bereits in Pack Declare liegen, müssen Sie nicht mit einer leeren Vorlage beginnen: Die App erstellt daraus inzwischen einen Entwurf der Anhang-VIII-Erklärung, vorbefüllt mit Ihren tatsächlichen Komponenten, Gewichten und Belegen — und sie stellt ausdrücklich, je Verpackung, die Herstellerfrage dieses Artikels, bevor sie die Erklärung als Ihre behandelt. Prüfung und Unterschrift bleiben Ihre Verantwortung: Der Entwurf bereitet das Dokument vor, er unterschreibt es nicht.
Unsicher, in welchen Ländern und Systemen Sie auf der EPR-Seite Pflichten haben? Der Pflichten-Check ordnet Ihre Märkte in wenigen Minuten den nötigen Registrierungen zu.
Weiterlesen: Sind Sie „Erzeuger“ (producer) im Sinne der PPWR? (englisch) · Checkliste zur technischen Dokumentation nach Anhang VII · PPWR-Leitfaden für KMU